Seit dem 1. Januar 2020 ist im Rahmen des Besoldungsstrukturen-
modernisierungsgesetzes (BesStMG) sowie des neuen § 5 Auslandszuschlagsverordnung
(AuslZuschlV) eine neue Regelung zur Zahlung des Ehepartnerzuschlags (EPZ) in Kraft getreten.
Die neue Regelung bestimmt, dass ein um bis zu 18,6 % des Grundgehalts erhöhter Auslandszuschlag für ins Ausland entsandte verheiratete Beschäftigte gezahlt wird.
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Das Gesetz, welches diesen neuen EPZ ermöglich schreibt eine Einzahlung in eine kapitalbildende Rentenversicherung vor. Ausnahme ist aber, wenn man der oder die mitausreisende Partner/in (MAP) beim ersten Abschluss bereits 51. Jahre alt ist. Dann ist das auch mit Investmentfonds (auch mit ETF) möglich.
Ja. Es gibt während des Bezugs des EPZ einen Mindestbeitrag; Sie können aber jederzeit auch Zuzahlungen vornehmen. Im Inland erhalten Sie keinen EPZ - in der Zeit können Sie die Zahlung auf ein absolutes Minimum reduzieren, das jedoch in der Regel zu 100% steuerlich geltend gemacht werden kann. Fragen Sie das bitte bei der Beratung ! Es ist auch eine Herabsetzung auf 0 EUR möglich.
Da es sich hier um eine kapitalbildende Altersvorsorge handelt, entstehen wie bei allen derartigen Produkten auch hier Abschluss- und Verwaltungskosten, die im Laufe der ersten Jahre sukzessiv einbehalten werden. Es erfolgt also keine separate Zahlung. Als Ehepartner eines im Auswärtigen Dienst Beschäftigten können erhebliche Kostennachlässe eingeräumt werden. Die Verwaltungskosten sind bei der Allianz Lebensversicherungs-AG weit unter den Durchschnittskosten am Markt. Fragen Sie bitte gern danach.
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