Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss seit 2019: Wie Unternehmen jetzt handeln, um Zusatzkosten zu vermeiden

bAV AUS DER PRAXIS - BISHER GUTE ANSÄTZE BEDÜRFEN EINER NEUEN PERSPEKTIVE!

Beispiel einer Firma: Jeder Mitarbeiter, der mit einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV) fürs Alter sparte, bekam vom Arbeitgeber einen Bonus von 50 Euro. Diese Formulierung klang zwar fair, kann aber mit Einführung des BetriebsRentenstärkungsGesetzes (BRSG) zum 01.01.2018 zu unerwünschten Effekten führen und zusätzliche Kosten verursachen.

Dadurch, dass die 50 Euro in der Vereinbarung nicht als Zuschuss wegen der Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Entgeltumwandlung formuliert waren, kann es ab diesem Jahr heißen können: 50 Euro und zusätzlich 15 Prozent der Entgeltumwandlung sind vom AG zu tragen. Denn dies sieht das BRSG so vor.

Für viele Unternehmer und HR-Verantwortliche sind die Auswirkungen der bAV-Reform auch Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes noch immer eine Blackbox- insbesondere beim Thema Zuschuss. Verpflichtend, das klingt natürlich zunächst einmal nicht so toll. Allerdings legt sich die Aufregung schnell, wenn man versteht, dass der Zuschuss am Ende nicht wirklich etwas kostet. Das unten stehende Video erklärt, weshalb. Nutzen Sie unsere Beratung und formulieren Ihre Versorgungsordnung neu!

FAZIT: ES IST HÖCHSTE ZEIT AKTIV ZU WERDEN

  • VERMEIDEN SIE UNNÖTIGE KOSTEN
  • BINDEN SIE IHRE MITARBEITER
  • NUTZEN SIE DAS BRSG ALS CHANCE
  • LASSEN SIE SICH BERATEN

Video: Arbeitgeberzuschuss und BRSG einfach erklärt

Downloads und Links

Drei Beispiele, die bei der Überprüfung von alten bAV-Regelungen immer wieder auffallen und die eine Anpassung erforderlich machen:

Überarbeitung Versorgungszusage

Veraltete Unverfallbarkeitsfristen

Absicherung der Arbeitskraft

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