Beispiel einer Firma: Jeder Mitarbeiter, der mit einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV) fürs Alter sparte, bekam vom Arbeitgeber einen Bonus von 50 Euro. Diese Formulierung klang zwar fair, kann aber mit Einführung des BetriebsRentenstärkungsGesetzes (BRSG) zum 01.01.2018 zu unerwünschten Effekten führen und zusätzliche Kosten verursachen.
Dadurch, dass die 50 Euro in der Vereinbarung nicht als Zuschuss wegen der Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Entgeltumwandlung formuliert waren, kann es ab diesem Jahr heißen können: 50 Euro und zusätzlich 15 Prozent der Entgeltumwandlung sind vom AG zu tragen. Denn dies sieht das BRSG so vor.
Für viele Unternehmer und HR-Verantwortliche sind die Auswirkungen der bAV-Reform auch Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes noch immer eine Blackbox- insbesondere beim Thema Zuschuss. Verpflichtend, das klingt natürlich zunächst einmal nicht so toll. Allerdings legt sich die Aufregung schnell, wenn man versteht, dass der Zuschuss am Ende nicht wirklich etwas kostet. Das unten stehende Video erklärt, weshalb. Nutzen Sie unsere Beratung und formulieren Ihre Versorgungsordnung neu!
FAZIT: ES IST HÖCHSTE ZEIT AKTIV ZU WERDEN
Nehmen Sie mit uns Kontakt auf!
Vereinbaren Sie online mit uns einen Termin!
Überarbeitung Versorgungszusage
Veraltete Unverfallbarkeitsfristen
Absicherung der Arbeitskraft
Am Bahnhof 7
65812 Bad Soden am Taunus
Mo: | 09:30 - 13:00 Uhr |
Di: | 09:30 - 13:00 Uhr |
Mi: | 09:30 - 13:00 Uhr |
Do: | 09:30 - 13:00 und 15:00 - 18:00 Uhr |
Fr: | 09:30 - 13:00 Uhr |