Seit dem 01.01.2019 ist, im Rahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG), ein Zuschuss von 15% für neue Entgeltumwandlungen gesetzlich verpflichtend, sofern der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge einspart. Das Ziel des BRSG ist es, die betriebliche Altersversorgung (bAV) in Deutschland für Arbeitgeber und Arbeitnehmende attraktiver zu gestalten.
> AB DEM 01.01.2022 GILT DIE BRSG ZUSCHUSSREGELUNG AUCH FÜR ALLE BESTEHENDEN ENTGELTUMWANDLUNGEN! <
(§3.63 EStG und § 40b EStG).
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